Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung: eine Vaterschaftsanerkennung ist auch nach dem Tod der Mutter möglich.

Ein Mann wollte der rechtliche Vater eines erwachsenen Kindes werden, die Kindesmutter war jedoch bereits verstorben. Im Geburtenregister des erwachsenen Kindes war kein Vater eingetragen. Der Mann erkannte daher mittels notarieller Urkunde die Vaterschaft an, die „Tochter“ willigte in die Vaterschaftsanerkennung ein. Problem hierbei war jedoch, dass die Anerkennung der Vaterschaft grundsätzlich der Zustimmung der Mutter bedarf, welche bereits verstorben war.

Das Standesamt hielt die Vaterschaftsanerkennung für unwirksam, da eine Zustimmung der Mutter nicht vorlag und weigerte sich deshalb, die beurkundete Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister einzutragen. Die Eintragung ist jedoch zwingende Voraussetzung für die für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung.

Dies sah der BGH jedoch anders und stellte klar, dass das Zustimmungserfordernis nicht über den Tod der Mutter hinausgeht. Im Falle des Todes der Mutter soll demnach für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung die Zustimmung des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters, wenn das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, ausreichen.

zum Thema:Familienrecht / Scheidung und Folgeansprüche

Quelle: BGH, Beschluss vom 30.08.2023 – XII ZB 48/23


Unterhalt: Auf die Trennungsgründe kommt es doch an.

Ein Paar heiratete Ende 2018 in Afghanistan. Der Mann lebte bereits in Deutschland als seine Frau im Februar 2020 zu ihm zog. Kurz darauf im Juni 2020 trennten sich beide einvernehmlich, allerdings gab es Differenzen bezüglich der Trennungsgründe.

Während die Frau behauptete, sie sei zu einer Zwangsheirat gezwungen worden, gab der Mann an, dass seine Frau ihn nur aus betrügerischen Absichten geheiratet hätte, um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten.

Aufgrund der von der Ehefrau angegebenen Zwangsehe hob das zuständige Familiengericht die Ehe auf. Hiermit war der Mann jedoch nicht einverstanden und wandte sich an die nächsthöhere Instanz, welche ihm beschied, dass der Grund der Scheidung nebensächlich sei, da beide die Trennung wünschten.

Dies sah der BGH anders und wies darauf hin, dass es, gerade im Hinblick auf zukünftige Unterhaltspflichten, durchaus auf die genaue Ursache der Trennung ankommen kann. Dies insbesondere dann, wenn der Mann von seiner Ex-Frau getäuscht wurde. Dies könnte dazu führen, dass er von seiner Unterhaltspflicht befreit wird.

zum Thema:Familienrecht / Unterhalt

Quelle: BGH, Urteil vom 31.05.2023 – XII ZB 274/21


Impfung: die Richtlinien der Ständigen Impfkommission sind entscheidend.

Die Eltern eines sechsjährigen Kindes lebten getrennt. Die Kindesmutter lehnte es gänzlich ab, ihr Kind zu impfen, das Kind blieb daher bislang ohne jeglichen Impfschutz. Der Kindesvater wollte jedoch, dass das Kind alle von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen erhält.

Trotz Bestätigung des Kinderarztes über die Notwendigkeit einiger Impfungen, blieb die Mutter bei ihrer ablehnenden Haltung, da sie besorgt um potenzielle Nebenwirkungen sei. Diese begründete sie damit, dass es bereits Erfahrungen in ihrer Familie mit Impfschäden gäbe und bestand daher darauf, dass ein Fachexperte für Impfreaktionen konsultiert wird.

Der Kindesvater zog daraufhin vor Gericht, wo ihm das OLG Frankfurt bestätigte, dass Eltern sich an der Empfehlung der Ständigen Impfkommission orientieren sollten. Der Kindesvater durfte daher über die Impfungen des Kindes entscheiden, solange diese von der ständigen Impfkommission empfohlen werden, dies gilt jedoch nicht für Impfungen, die für das entsprechende Alter nicht mehr empfohlen werden.

zum Thema:Familienrecht / Scheidung und Folgeansprüche

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2023– 6 UF 53/23


Samenspende: Möglichkeit zur Freistellung der Barunterhaltspflicht besteht.

Ein Samenspender stellte zwei Frauen über ein Internetportal seinen Samen für eine künstliche Befruchtung zu Verfügung. Bereits hier teilte er mit, dass er, für seine Bereitschaft zur Samenspende, keinerlei Unterhaltsverpflichtungen gegen sich begründet sehen will. Dies akzeptierten die zwei Frauen und es kam in der Folge zu einem Treffen. Der Samen wurde den zwei Frauen durch den Samenspender zur Verfügung gestellt. Das Kind kam zur Welt und der Samenspender erkannte die Vaterschaft an. Daraufhin wandte sich die Unterhaltsvorschusskasse an den Samenspender und machte aus übergegangenem Recht Unterhaltsleistungen gegen den Samenspender gelten.

Im gerichtlichen Verfahren konnte der Samenspender nachweisen, dass er mit der Kindesmutter und ihrer Partnerin einen Vertrag zur Erfüllungsübernahme geschlossen hat. Aufgrund dessen, war der Samenspender von Unterhaltsverpflichtungen freizustellen, auch hatte er einen Rückübertragungsanspruch auf bisher gepfändete Unterhaltszahlungen.

Zwar können Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht abbedungen werden, allerdings ist eine Freistellung von den Unterhaltszahlungen durch eine Erfüllungsübernahme möglich.

zum Thema:Familienrecht / Vaterschaftsanerkennung

Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2023 – 13 UF 21/22


Umgangsrecht der Großeltern: Kein Anspruch der Großeltern auf Umgang, wenn die Enkelkinder in einen Loyalitätskonflikt geraten können.

Die Eltern eines Kindes lebten getrennt. Der Kindesvater befürwortete den Umgang seiner Kinder mit den Großeltern, die Kindesmutter lehnte dies ab. Dies begründete die Kindesmutter damit, dass das Verhältnis zwischen ihr und den Großeltern väterlicherseits sehr angespannt sei, da sich die Großeltern wiederholt negativ über die Kindesmutter und deren Familie geäußert hätten. Außerdem stellte sie immer wieder die Erziehungseignung der Kindesmutter in Frage. Dabei wurde auch des Öfteren die Herkunft der Mutter aus dem Osten, sowie der Beruf der Großmutter mütterlicherseits, die einer Arbeit als Reinigungskraft nachging, thematisiert. Auch wiesen die Großeltern väterlicherseits mehrfach darauf hin, dass sie als gut situiertes Akademikerpaar für die Förderung der Enkelkinder besser geeignet seien als die Kindesmutter.

Das Gericht hatte demnach darüber zu entscheiden, ob den Großeltern ein Umgangsrecht zusteht oder nicht. Das OLG Braunschweig wies den Antrag der Großeltern jedoch ab, da ihr Verhältnis zur Kindesmutter derart stark zerrüttet sei, weshalb die Gefahr eines Loyalitätskonflikts für die Enkelkinder bestünde. Außerdem gäbe es Anhaltspunkte dafür, dass der Erziehungsvorrang der Kindesmutter von den Großeltern missachtet werde. Das OLG Braunschweig sah dadurch das Kindeswohl gefährdet, weshalb den Großeltern kein Umgangsrecht zusteht.

zum Thema:Familienrecht / Umgangsrecht

Quelle: OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021 – 2 UF 47/21